k)
die Verpflichtung, eine gemeinnützige Leistung zu erbringen,
l)
die Verpflichtung, mit einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten,
m)
die Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen, sofern die verurteilte Person und gegebenenfalls ihr Erziehungsberechtigter und ihr gesetzlicher Vertreter hierzu ihre Einwilligung erklärt haben,
n)
die Verpflichtung, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
o)
die Verpflichtung einer Person, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sich persönlich bei der verletzten Person zu entschuldigen,
p)
die Verpflichtung, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist, oder
q)
andere Verpflichtungen, die geeignet sind, der verurteilten Person zu helfen, keine Straftaten mehr zu begehen, oder die die Lebensführung der verurteilten Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, regeln und dadurch ihre Erziehung fördern und sichern sollen.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann anstatt durch ein Gericht auch durch eine andere zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates getroffen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-​, Zoll- und Wäh‑
rungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
(3) Die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, nicht aber die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ist auch zulässig, wenn
1.
das Gericht statt der Entscheidungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
a)
gegen die verurteilte Person eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten alternativen Sanktionen verhängt hat und wenn es für den Fall des Verstoßes gegen die Sanktion keine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat,
b)
die Straffestsetzung dadurch bedingt zurückgestellt hat, dass der verurteilten Person eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen auferlegt wurden, oder
c)
der verurteilten Person eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen statt einer freiheitsentziehenden Sanktion auferlegt hat,
2.
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die freiheitsentziehende Sanktion in den Fällen des § 90h Absatz 5 nicht in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht, oder
3.
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nach deutschem Recht wegen der Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, keine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße verhängt werden könnte.
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen (1) Die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen sind nicht zulässig, wenn