geübt hat.
(7) In seiner Entscheidung nach den Absätzen 3 und 6 wandelt das Gericht die der verurteilten Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die gegen sie verhängten alternativen Sanktionen in die ihnen im deutschen Recht am meisten entsprechenden Auflagen und Weisungen um, wenn
1.
die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die verhängten alternativen Sanktionen ihrer Art nach den Auflagen und Weisungen nicht entsprechen, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht,
2.
die Voraussetzungen für den Erlass der Auflagen und Weisungen nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht nicht erfüllt sind,
3.
die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die verhängten alternativen Sanktionen an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellen oder
4.
die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die verhängten alternativen Sanktionen nicht hinreichend bestimmt sind.
Sieht das ausländische Erkenntnis oder die Bewährungsentscheidung eine Bewährungszeit oder Führungsaufsicht von mehr als fünf Jahren vor, so senkt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit oder Führungsaufsicht außer in den Fällen des § 68c Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs auf das Höchstmaß von fünf Jahren. Wäre nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass im Fall einer Bewährungszeit oder Führungsaufsicht von mehr als drei Jahren das Höchstmaß drei Jahre beträgt. § 55 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel auch die zu überwachenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und gegebenenfalls die Dauer der Bewährungszeit anzugeben sind.
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nur bewilligen, wenn das Gericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt hat. Hat das Gericht allein die Überwachung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwaltschaft nur die Überwachung bewilligen.
(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung und die Überwachung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Über die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung (1) Nach der Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen überwacht das für die Entscheidung nach § 90h zuständige Gericht während der Bewährungszeit die Lebensführung der verurteilten Person, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. Das Gericht trifft alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung beziehen, soweit der andere Mitgliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. Wurde die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion gemäß § 90h Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt, so richtet sich die Zuständigkeit für die Überwachung der Lebensführung der verurteilten Person und für alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung zur Be‑