(5) Das Gericht kann von der Überwachung der Maßnahme absehen, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates keine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen getroffen hat, obwohl das Gericht
1.
mehrfach die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates bezüglich derselben Person gemäß Absatz 3 Nummer 3 unterrichtet hat und
2.
eine angemessene Frist zum Erlass einer weiteren Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen gesetzt hat.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss.
(6) Hat das Gericht beschlossen, die Überwachung der Maßnahmen gemäß Absatz 5 einzustellen, unterrichtet es die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates hiervon schriftlich mit Gründen.
§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet. Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.
§ 90y Abgabe der Überwachung (1) Das gemäß § 126 der Strafprozessordnung zuständige Gericht kann von einem deutschen Gericht erlassene Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft zur Überwachung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn die zu überwachende Person
1.
in diesem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
2.
sich mit einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat, nachdem sie über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde, oder
3.
sich bereits in diesem Mitgliedstaat aufhält.
Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 kann das Gericht die Überwachung von Maßnahmen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als denjenigen übertragen, in dem die zu überwachende Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die zu überwachende Person einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
(3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über
1.
jede weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen sowie
2.
einen gegen eine Entscheidung über Maßnahmen eingelegten Rechtsbehelf.
(4) Das Gericht kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates um Verlängerung der Überwachung der Maßnahmen ersuchen, wenn
1.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates für die Zulässigkeit der Überwachung von Maßnahmen einen bestimmten Zeitraum angegeben hat,
2.
der Zeitraum nach Nummer 1 abgelaufen ist und
3.
es die Überwachung der Maßnahmen weiterhin für erforderlich hält.
(5) In einem Ersuchen nach Absatz 4 sind anzugeben: