2.
von einer anderen als in Nummer 1 genannten Stelle, die der ersuchende Mitgliedstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, ausgestellt und durch eine Stelle gemäß Nummer 1 in Abschnitt L des Formblatts aus Anhang A der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung bestätigt wurde.
(2) Der Empfang eines Ersuchens nach Absatz 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem in Anhang B der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebenen Formblatt in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Stelle eingegangen, ist es an die zuständige Stelle weiterzuleiten; die ersuchende Stelle ist über die Weiterleitung durch eine Mitteilung nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Ist ein Formblatt nach Absatz 1 unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann deshalb Rechtshilfe nicht geleistet werden, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung soll in einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
§ 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung (1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur abgelehnt werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
1.
durch die Bewilligung würden wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt, Informationsquellen gefährdet oder eine Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeit erforderlich,
2.
die verfolgte Person wurde wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem er‑
suchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt und im Fall der Verurteilung ist die Sanktion bereits vollstreckt worden, wird gerade vollstreckt oder kann nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden,
3.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
a)
wurde außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Mitgliedstaates und ganz oder teilweise im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen und
b)
ist nach deutschem Recht weder als Straftat mit Strafe noch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt,
4.
bei Ersuchen um eine vorübergehende Überstellung von Personen aus dem ersuchenden Mitgliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren gemäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu,
5.
bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten Ermittlern kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat keine Einigung über die Dauer des Einsatzes, dessen genaue Voraussetzungen oder die Rechtsstellung der Ermittler erzielt werden.
(2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufgeschoben werden, soweit
1.
sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
2.
die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.
(3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begründen.
(4) Über Entscheidungen nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Bei Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Auf‑