insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchlieferungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung erheben will. Erhebt der Verfolgte Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(6) Die §§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 42 gelten entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. § 40 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dessen Absatz 3 vorliegt.
(7) Die bei einer Durchlieferung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden.
§ 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung (1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu erstrecken.
§ 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg (1) Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates angekündigt, sie werde einen Ausländer zum Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern lassen, und mitgeteilt, daß die gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen, so wird die Ankündigung im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung als Ersuchen um Durchlieferung behandelt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
(3) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Durchlieferung oder dagegen erheben will, daß er festgehalten wird.
(4) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Vorgeführte nicht die in der Ankündigung bezeichnete Person ist, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 gilt entsprechend.
(5) Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor Eingang der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Unterlagen erlassen werden. Er ist dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.