land vollstreckt wird, so trifft das Gericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag der verurteilten Person erneut eine Entscheidung gemäß Absatz 1.
§ 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit (1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.
§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe (1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.
(4) Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. § 433 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 56a Entschädigung der verletzten Person (1) Wurde aus einer ausländischen Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Inland in Vermögenswerte der verurteilten Person vollstreckt, wird die durch die der ausländischen Anordnung zugrunde liegende Straftat verletzte Person auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, wenn
1.
ein deutsches oder ausländisches Gericht gegen die verurteilte Person eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf Schadenersatz erlassen hat oder sich diese durch einen Vollstreckungstitel gegenüber der verletzten Person zur Zahlung verpflichtet hat,
2.
der Titel im Inland vollstreckbar ist,
3.
die verletzte Person glaubhaft macht, dass der Vollstreckungstitel den Schadenersatz aus der der Anordnung der Einziehung von Taterträgen zugrunde liegenden Straftat umfasst und
4.
die verletzte Person glaubhaft macht, dass sie durch die Vollstreckung aus dem Titel ihre Befriedigung nicht vollständig erlangen könne.
Die Entschädigung ist gegen Abtretung des Anspruchs auf Schadenersatz in entsprechender Höhe zu leisten.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn die Rechte der verletzten Person gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs fortbestehen.