(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(4) (weggefallen)
§ 21 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1042;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser
Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Verunreinigungen vermieden werden und daß die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen. Insbesondere müssen
1.
die Quelle und der Quellaustritt gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein,
2.
Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter aus einem für das Mineralwasser geeigneten Material bestehen und derart beschaffen sein, daß sie keine nachteilige chemische, physikalisch-​chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verursachen,
3.
die Nutzungseinrichtungen, insbesondere die Flaschenreinigungs-​ und Abfüllanlagen, den hygienischen
Anforderungen genügen,
4.
die Behältnisse so behandelt oder hergestellt sein, daß sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale des Mineralwassers nicht verändern.
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1043 - 1044;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Mikrobiologische Untersuchungsverfahren
1
Escherichia coli und coliformen Keimen gemeinsam ist die Fähigkeit, bei einer Temperatur von 37 Grad +- 1 Grad C Laktose innerhalb von 20 +- 4 Stunden unter Gas- und Säurebildung abzubauen.
1.1
Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 250 Milliliter Wasser kann durch:
a)
Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C oder 42 Grad +- 0,5 Grad C, Bebrütungszeit 20 +- 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 +- 4 Stunden), oder
b)
Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters auf Laktose-​Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar), Bebrütungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C oder 42 Grad +- 0,5 Grad C, Bebrütungszeit 20 +- 4 Stunden,
erfolgen.Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung aus Laktose", bzw. Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrüteten Membranfilter allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen:Cytochromoxydasereaktion: negativ