| Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: | ||||||
| (Bitte erläutern:) | ||||||
| ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ | ||||||
| 3.3 | Zahl der Wahlberechtigten | |||||
| Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses | die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Abschnitt 4 unter | |||||
| der Wahlniederschrift. | ||||||
| Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die berichtigte Zahl einzutragen. | ||||||
| 3.4 | Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel | |||||
| Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: | ||||||
| 3.4.1 |
| |||||
| Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. | ||||||
| 3.4.2 | Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. | |||||
| Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. | ||||||
| Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten | (Zwischensummenbildung I) | |||||
| die Zahl der für die einzelnen Bewerber | = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 | |||||
| die Zahl der für die einzelnen Landeslisten | = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 | |||||
| abgegebenen Stimmen sowie | ||||||
| die Zahl der ungültigen Erststimmen und | = Zeile C in Abschnitt 4 | |||||
| die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. | = Zeile E in Abschnitt 4 | |||||
| Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. | ⃞ | (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) | ||||
| 3.4.3 | Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher. | |||||
| 3.4.3.1 | Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei. | |||||
| Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten | (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –) | |||||
| die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen | = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 | |||||
| sowie | ||||||
| die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. | = Zeile E in Abschnitt 4 | |||||
| Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. | ⃞ | (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) | ||||