| 2.5 | Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung von Wahlbriefen | |||||
| 2.5.1 | Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem Briefwahlvorsteher. | |||||
| 2.5.2 | Es wurden | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||
| ⃞ | keine Wahlbriefe beanstandet. Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. (weiter bei Punkt 3.) | |||||
| ⃞ | insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe beanstandet. (weiter bei Punkt 2.5.3) | |||||
| 2.5.3 | Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch Beschluss zurückgewiesen | (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jeweilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen eintragen:) | ||||
| ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen waren, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. | ||||||
| Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe | ||||||
| Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt. | ||||||
| 2.5.4 | Nach besonderer Beschlussfassung wurden beanstandete Wahlbriefe zugelassen. | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||
| ⃞ | Nein. (weiter bei Punkt 3.) | |||||
| ⃞ | Ja. Es wurden insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Beschlussfassung zugelassen. Der/die Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt. | |||||
| 3. | Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | |||||||
| 3.1 | Öffnung der Wahlbriefe | |||||||
| Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt. | ||||||||
| 3.2 | Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne | |||||||
| 3.2.1 | Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt. | (Bitte Zahl eintragen:) | ||||||
| Die Zählung ergab | …………… Wahlscheine. | |||||||
| Die Zählung ergab, dass | ⃞ | mehr als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden (weiter bei Punkt 3.2.3) | ||||||
| ⃞ | weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden; der Kreiswahlleiter wurde unterrichtet (weiter bei Punkt 3.2.2) | |||||||
| 3.2.2 | Weil weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden, hat der Kreiswahlleiter nach § 75 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten anderen Briefwahlvorstand |
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| Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit weniger als 50 Wählern (abgebender Briefwahlvorstand) | ............................................................ (abgebender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-Nummer) | |||||||
| hat die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine dem vom Kreiswahlleiter bestimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender Briefwahlvorstand) | ............................................................ (aufnehmender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-Nummer) | |||||||
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| Am Wahlraum des abgebenden Briefwahlvorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu übergebenden Gegenstände waren der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied des Briefwahlvorstands und soweit möglich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als Vertreter der Öffentlichkeit anwesend. | ⃞ | (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) (Weiter bei Punkt 5.4) | ||||||
| 3.2.3 | Sodann wurde die Wahlurne geöffnet. | (Bitte Uhrzeit eintragen:) | ||||||
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| Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. | ||||||||