Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, weil(Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei Punkt 3.2.4)
 ⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters
von ……… Uhr ……… Minuten die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine des
............................................................
(abgebender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-Nummer)
um ……… Uhr ……… Minuten zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses übernommen wurden.
Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind die eingenommenen Wahlscheine des abgebenden und des aufnehmenden Briefwahlvorstands zusammenzuzählen.
Nach der Vermischung sind die Stimmzettelumschläge und die Stimmzettel gemeinsam auszuzählen (ab Punkt 3.2.4).
3.2.4Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt.
(Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab…………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuchstabe = Wähler insgesamt, zugleich eintragen.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein.
(weiter bei Punkt 3.2.5)
 ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen:
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
3.2.5Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlniederschrift.
3.3Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.3.1
a)
Die nach den Landeslisten getrennten Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden war,
b)
einen gemeinsamen Stapel mit
den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren und
den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,
c)
einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d)
einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
e)
einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Briefwahlvorstand Beschluss zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden ausgesondert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
3.3.2Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten

(Zwischensummenbildung I)
die Zahl der für die einzelnen Bewerber= Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten= Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen und= Zeile C in Abschnitt 4
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.= Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen.

 ⃞  (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.3Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Briefwahlvorsteher.

3.3.3.1Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei.
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Briefwahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten

(Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten
abgegebenen Stimmen
= Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
sowie
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.= Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen.


 ⃞ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.3.2Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.3.3.1 verfahren und die


(Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
Zahl der für die einzelnen Bewerber
abgegebenen Stimmen
= Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen= Zeile C in Abschnitt 4
ermittelt.
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen.


 ⃞ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.4Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie folgt:(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben.
 ⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
 ⃞ 

(Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.5Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen.


 ⃞ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)