Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl (1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
- 1.
- die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,
- 2.
- die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
- 3.
- den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
- 4.
- die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,
- 5.
- die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei,
- 6.
- die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind, und
- 7.
- die Zahl der in der ersten Verteilung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz) den Ländern nach Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundeswahlgesetz) gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zuzuordnenden Sitze.
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,
- 5.
- die Parteien, die nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes
- a)
- an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
- b)
- bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
- 6.
- die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,
- 7.
- die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,