durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,
3.
der Name und die Anschrift
a)
des Ursprungszüchters oder Entdeckers,
b)
des Sortenschutzinhabers,
c)
der Verfahrensvertreter,
4.
der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Sortenschutzes sowie der Beendigungsgrund,
5.
ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich des Namens und der Anschrift seines Inhabers,
6.
ein Zwangsnutzungsrecht und die festgesetzten Bedingungen.
(2) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale und die Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnutzungsrecht können durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten vergleichbar zu machen.
(3) Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers oder eines Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Sortenschutzinhaber oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.
(4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt.
§ 29 Einsichtnahme (1) Jedem steht die Einsicht frei in
1.
die Sortenschutzrolle,
2.
die Unterlagen
a)
nach § 28 Abs. 2 Satz 1,
b)
eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags sowie eines erteilten Sortenschutzes,
3.
den Anbau
a)
zur Prüfung einer Sorte,
b)
zur Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte.
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Sortenschutzantrag gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung über den Sortenschutzantrag gestellt werden.
§ 30 Änderung der Sortenbezeichnung (1) Eine bei Erteilung des Sortenschutzes eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn
1.
ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,
2.
ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 nachträglich eingetreten ist,
3.
ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Sortenschutzinhaber mit der Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist,
4.
dem Sortenschutzinhaber durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist oder
5.
einem sonst nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist und der Sortenschutzinhaber als Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm der Streit verkündet war, sofern er nicht durch einen der in § 68 zweiter Halbsatz der Zi‑