mehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers nicht früher als vier Jahre, bei Rebe und Baumarten nicht früher als sechs Jahre vor dem genannten Zeitpunkt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind. Wird unter Anwendung des Satzes 1 Sortenschutz erteilt, so verkürzt sich seine Dauer um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen dem Beginn des Inverkehrbringens und dem Antragstag.
(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 gilt eine Sorte auch dann als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind:
1.
im Inland ein Jahr,
2.
im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre,
wenn der Antragstag nicht später als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) liegt.
(6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 ist nicht auf im wesentlichen abgeleitete Sorten anzuwenden, für die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist.
(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
§ 42 (Inkrafttreten)
Anlage Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3176


Arten, von denen Vermehrungsmaterial nachgebaut werden kann:
1.Getreide 
1.1Avena sativa L.Hafer
1.2Hordeum vulgare L. sensu latoGerste
1.3Secale cereale L.Roggen
1.4x Triticosecale Wittm.Triticale
1.5Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol.Weichweizen
1.6Triticum durum Desf.Hartweizen
1.7Triticum spelta L.Spelz
2.Futterpflanzen 
2.1Lupinus luteus L.Gelbe Lupine
2.2Medicago sativa L.Blaue Luzerne
2.3Pisum sativum L. (partim)Futtererbse
2.4Trifolium alexandrinum L.Alexandriner Klee
2.5Trifolium resupinatum L.Persischer Klee
2.6Vicia faba L. (partim)Ackerbohne
2.7Vicia sativa L.Saatwicke
3.Öl- und Faserpflanzen 
3.1Brassica napus L (partim)Raps
3.2Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) BriggsRübsen
3.3Linum usitatissimum L.Lein, außer Faserlein
4.Kartoffel 
4.1Solanum tuberosum L.Kartoffel