sichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie
2.
im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten
die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.
(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.
§ 7 Prüfungsberichte Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.
§ 8 Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung (1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1 entsprechend.
(2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die
1.
in Betrieben, die Saatgut erzeugen,
2.
aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder
3.
von den jeweils zuständigen Stellen für andere Zwecke
entnommen worden sind, heranziehen.
(3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Der Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten.
(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht.