1.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
2.
Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
3.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.


NummerLeistungstextPunktzahl
3000Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats  70
3010Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes 110
3020Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes 270
3030Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie 350
3040Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie 540
3045Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen 767
3050Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung 110
3060Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung 140
3070Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung  45
3080Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis) 150
3090Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle 370
3100Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.
 270
3110Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn 460
3120Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.
 580
3130Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes 280
3140Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation 550
3160Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes 650
3190Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion 270
3200Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
 500
3210Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 140
3230Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbstständige Leistung, je Kiefer 440
3240Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, gegebenenfalls auch am zahnlosen Kieferabschnitt 550
3250Tuberplastik, einseitig 270
3260Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung 550
3270Germektomie 590
3280Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema 270
3290Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  55
3300Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.
  65
3310Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.
 100




1.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist