und Personen mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden Schutz gewährt.
§ 3 Anmeldung; Verordnungsermächtigung (1) Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Deutschen Patent-​ und Markenamt anzumelden. Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
1.
einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;
2.
Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;
3.
das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;
4.
Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs. 3 bis 6 ergibt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent-​ und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
2.
die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu bestimmen,
3.
für Fristen in Topografieangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent-​ und Markenamts gelten‑
de Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent-​ und Markenamt übertragen.
(4) Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Deutsche Patent-​ und Markenamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Deutschen Patent-​ und Markenamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. Das Deutsche Patent-​ und Markenamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
§ 4 Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Deutsche Patent-​ und Markenamt die Eintragung in das Register für Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders zur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topographie zu prüfen.
(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Eintragung in das Register, die Bekanntmachung im Patentblatt und Änderungen im Register sowie über die Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 bis 4) sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren (§ 8 Absatz 5 und 7) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ein‑