| (Bitte hier Anschrift der vom Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers benannten Stelle einsetzen) | ||
| Vom Antragsteller nicht auszufüllen. Wird von dem Beauftragten des Bundeswahlleiters ausgefüllt und übersandt. | ||
| Betr.: Bewerbung eines Unionsbürgers zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland | ||
| Der umseitig genannte Unionsbürger bewirbt sich zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland. | ||
| Name und Anschrift des Bundeswahlleiters | ||
| Bundesrepublik Deutschland | ||
| Ort, Datum | Unterschrift des Beauftragen des Bundeswahlleiters | |
| i.A. |
| Rückseite der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers – Erstausfertigung – |
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
- 1.
- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Versicherung an Eides statt nachzuweisen.Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
- 2.
- Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.Die Versicherung an Eides statt ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
- 3.
- Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (.......... ). - 4.
- Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3) und die von Ihrem Herkunftsmitgliedstaat benannte Kontaktstelle.Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
- 5.
- Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlun‑