2.5Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung von Wahlbriefen
2.5.1Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnete die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2Es wurden(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 ⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt.  
(weiter bei Punkt 3.)
 ⃞ insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe beanstandet.
(weiter bei Punkt 2.5.3.)
2.5.3Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch Beschluss zurückgewiesen(Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jeweilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen eintragen:)
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen waren,
……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war,
……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.
Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt.
2.5.4Nach besonderer Beschlussfassung wurden beanstandete Wahlbriefe zugelassen.(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 ⃞ Nein.
(weiter bei Punkt 3.)
 ⃞ Ja. Es wurden insgesamt
…………… (Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Beschlussfassung zugelassen. Der/die Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
3.Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
3.1Öffnung der Wahlbriefe
Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt.
3.2Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
3.2.1Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt.(Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab…………… Wahlscheine.
Die Zählung ergab, dass ⃞ mindestens 30 Wahlbriefe zugelassen wurden.
(weiter bei Punkt 3.2.3)
 ⃞ weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wurden; der Kreis- oder Stadtwahlleiter wurde unterrichtet.
(weiter bei Punkt 3.2.2)
3.2.2Weil weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wurden, hat der Kreis- oder Stadtwahlleiter nach § 68 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Absatz 2 Europawahlordnung die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten anderen Briefwahlvorstand





um …………… Uhr …………… Minuten angeordnet.
Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit weniger als 30 Wählenden (abgebender Briefwahlvorstand)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(abgebender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)
hat die verschlossene Wahlurne
oder
die aus der Wahlurne entnommenen, ungesichteten und in einem separaten Umschlag verschlossenen und versiegelten Stimmzettelumschläge
zusammen mit den eingenommenen Wahlscheinen dem vom Kreis- oder Stadtwahlleiter bestimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender Briefwahlvorstand)


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(aufnehmender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)
übergeben.
(Zutreffendes bitte ankreuzen:)
Die Übergabe
 ⃞ der verschlossenen Wahlurne
 ⃞ des versiegelten Umschlages mit den Stimmzettelumschlägen
erfolgte um …………… Uhr …………… Minuten.
Am Wahlraum des abgebenden Briefwahlvorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses erfolgt. Bei Transport der zu übergebenden Gegenstände waren der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied des Briefwahlvorstands und soweit möglich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als Vertretende der Öffentlichkeit anwesend.







 ⃞ 








Bitte durch Ankreuzen bestätigen.
(weiter bei Punkt 5.4)
3.2.3Sodann wurde die Wahlurne geöffnet.(Bitte Uhrzeit eintragen:)
…………… Uhr …………… Minuten.
Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.
Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, weil

(Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei Punkt 3.2.4)
 ⃞ aufgrund der Anordnung des Kreis- oder Stadtwahlleiters von …………… Uhr …………… Minuten die in der verschlossenen Wahlurne oder einem verschlossenen Umschlag transportierten Stimmzettelumschläge und die eingenommenen Wahlscheine des
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(abgebender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)
um …………… Uhr …………… Minuten zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses übernommen wurden.
Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind die entgegengenommenen Wahlscheine des abgebenden und des aufnehmenden Briefwahlvorstandes zusammenzuführen.
Nach der Vermischung sind die Stimmzettelumschläge und die Stimmzettel gemeinsam auszuzählen (ab Punkt 3.2.4).
3.2.4Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab(Bitte Zahl eintragen:)
…………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuchstabe = Wähler insgesamt, zugleich eintragen.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein.
(weiter bei Punkt 3.2.5.)
 ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.5Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe der Wahlniederschrift.
3.3Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.3.1
a)
die nach den Wahlvorschlägen getrennten Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme,
b)
einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
c)
einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
d)
einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Briefwahlvorstand Beschluss zu fassen war.
Die beiden Stapel zu c) und d) wurden ausgesondert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.