(2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist
1.
die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-​, Heuer-​ oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
3.
für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Schiffes sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes die für den Heimatort des Binnenschiffs zuständige Gemeinde,
4.
für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
5.
im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts die Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen Antrag stellt.
(4) Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine
Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung
1.
über seine Staatsangehörigkeit,
2.
über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland,
3.
über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-​Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
4.
dass er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,
5.
dass er im Herkunfts-​Mitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und
6.
dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.
Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so hat diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat und dass die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Die Gemeindebehörde kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung werden von der Gemeindebehörde bereitgehalten.
(5) Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Europawahlgesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen. Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde dem Bundeswahlleiter eine elektronische