§ 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken (1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft
- 1.
- die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft,
- 2.
- die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 9),
- 3.
- die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, und
- 4.
- die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11),
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein Land (Anlage 12),
- 4.
- die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Listen für ein Land (Anlage 14),
- 4a.
- die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land (Anlage 14A),
- 5.
- die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),
- 6.
- die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
- 6a.
- die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),
- 6b.
- die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),
- 7.
- die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die Liste für ein Land (Anlage 17),
- 8.
- die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
- 9.
- die Stimmzettel (Anlage 22).
(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes (Anlage 2),
- 2a.
- die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes (Anlage 2A),
- 2b.
- die einheitlichen Formulare für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Anlage 2B),
- 2c.
- die Anträge und Merkblätter für die Anträge nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2C),
- 3.
- die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder (Anlage 13),
- 4.
- die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),
- 4a.
- die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14A),
- 5.
- die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt