§ 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von
Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld Für die Meldepflichten bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld gelten § 200 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 202 und § 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1.
- Beginn und Höhe der Rente,
- 2.
- Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
- 3.
- Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
§ 32 Auskunftspflicht Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 33 Prüfpflicht Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.
Fünfter Abschnitt. Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die §§ 162 und 163 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.
(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere
- 1.
- die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 2.
- die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und
- 3.
- die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen.
§ 35 (weggefallen)
§ 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.