(3) Die Ortskrankenkassen, auf die Mitglieder der Landkrankenkassen übergegangen sind, haben in ihrer Gesamtheit der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Aufwand für Versorgungsleistungen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkassen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Der Bundesverband der Ortskrankenkassen und die landwirtschaftliche Krankenkasse legen den Vomhundertsatz, zu dem die Versorgungsleistungen zu erstatten sind, durch schriftliche Vereinbarung fest. Der Bundesverband der Ortskrankenkassen erhebt den zu erstattenden Teil der Versorgungsleistungen durch eine Umlage von den in Satz 1 bezeichneten Ortskrankenkassen und überweist ihn an die landwirtschaftliche Krankenkasse.
(4) Die Verpflichtungen, die den Landkrankenkassen auf Grund der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 15. August 1959 (BGBl. I S. 634) oblagen, sind am 1. Oktober 1972 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen übergegangen, mit denen Landkrankenkassen vereinigt worden sind. Die nach § 2 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung aufzubringenden Mittel sind zu dem Teil von den Ortskrankenkassen zu erstatten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkassen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten.
§ 62 Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch für die Krankenversicherung der Landwirte.
§ 63 Überleitungsvorschrift (1) Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1995 an entfällt, können der Versicherung beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse bis spätestens zum 31. März 1995 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar 1995. Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, mit der Maßgabe, daß § 257 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist.
(2) Wer am 31. Dezember 1994 nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig ist oder nach § 23 Abs. 1 als Mitglied gilt und nach § 2 Abs. 4a oder § 3a ab 1. Januar 1995 versicherungsfrei ist, bleibt für die Dauer des Bezuges einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder bis zu dem Tag, an dem der Antrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, versicherungspflichtig. Wer nach Satz 1 versicherungspflichtig ist, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31. März 1995 beantragen. Die Befreiung wirkt vom 1. April 1995 an und kann nicht widerrufen werden.
§ 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014 geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46 festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen festgesetzt wurden.
(2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit) berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.
(3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt: