Zwölftes Kapitel. Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

§ 384 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck
1.
Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Anwendungen,
a)
Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen,
b)
miteinander zu kommunizieren,
c)
bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;
2.
Standard diejenigen Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs-​ und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung;
3.
Profil diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind; Profile enthalten den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs-​ und Lösungsdefinitionen;
4.
Leitfaden diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile.
§ 385 Interoperabilitätsverzeichnis (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis zu pflegen und zu betreiben, in dem technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden. Das elektronische Interoperabilitätsverzeichnis umfasst auch technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden der Pflege.
(2) Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen.
(3) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik ein Informationsportal nach § 392 aufzubauen.
(4) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die Nutzung öffentlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über den Stand der Pflege und der Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren.
§ 386 Beratung durch Experten (1) Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die über Fachwissen im Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. Die Experten können der Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen geben. Die Gesellschaft für Telematik hat die Empfehlungen in ihre Entscheidungen einzubeziehen.
(2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu benennenden Experten aus folgenden Gruppen aus:
1.
Anwender informationstechnischer Systeme,
2.
für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich der Informations‑