(4) Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher, dass die Stellungnahmen bei der weiteren Prüfung der Entwürfe angemessen berücksichtigt werden. Dabei berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik insbesondere diejenigen Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen Austausch von Daten und Informationen betreffen.
§ 392 Informationsportal (1) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik ein barrierefreies Informationsportal zu pflegen und zu betreiben. In das Informationsportal werden auf Antrag von Projektträgern oder von Anbietern elektronischer Anwendungen insbesondere Informationen über den Inhalt, den Verwendungszweck und die Finanzierung von elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen, insbesondere von telemedizinischen Anwendungen, sowie von elektronischen Anwendungen in der Pflege aufgenommen.
(2) Projektträger und Anbieter einer elektronischen Anwendung, die ganz oder teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, sind verpflichtet, einen Antrag auf Aufnahme der Informationen nach Absatz 1 in das Informationsportal zu stellen.
(3) Das Nähere zu den Inhalten des Informationsportals und zu den Mindestinhalten des Antrags nach Absatz 2 legt die Gesellschaft für Telematik in der Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis fest.
§ 393 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere
- 1.
- zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
- 2.
- zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386,
- 3.
- zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und
- 4.
- zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.
§ 394 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis (1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. Der Bericht enthält
- 1.
- Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses,
- 2.
- Anwendungserfahrungen,
- 3.
- Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
- 4.
- eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und
- 5.
- Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.
§ 394a Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen, die Einrichtung und Organisation einer bei der Gesellschaft für Telematik unterhaltenen Koordinierungsstelle für Interoperabilität im