- 1.
- das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des Trägers des Leistungserbringers nach Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- das Kennzeichen des Leistungserbringers nach Satz 1 Nummer 1, in dem die Person beschäftigt ist, oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, ersatzweise die Anschrift des Leistungserbringers, bei dem die Person beschäftigt ist, und
- 3.
- den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim Leistungserbringer nach Nummer 2.
- 1.
- die Anschrift der Pflegekraft und
- 2.
- den Beginn und das Ende des mit der Pflegekasse geschlossenen Vertrages.
nummer zur Verfügung. Die Beschäftigtennummer ist spätestens ab dem 1. Januar 2023 für die Abrechnung der von der Person nach Satz 1 Nummer 2 oder der Pflegekraft nach Satz 1 Nummer 3 erbrachten Leistungen zu verwenden.
§ 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b und 140a einschließlich der Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, (Vertragstransparenzstelle) ein. Die Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der Information der Öffentlichkeit. Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über
- 1.
- die Vertragsform,
- 2.
- die vertragschließende Krankenkasse,
- 3.
- bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden Leistungserbringer,
- 4.
- den Tag des Vertragsbeginns,
- 5.
- soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,
- 6.
- den Tag des Vertragsendes,
- 7.
- den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,
- 8.
- soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und
- 9.
- die Vertragsnummer nach Satz 4.