die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Soweit das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.
(4) Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Soweit das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.
(5) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer steht der Zeit einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gleich.
§ 15a Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der
Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004 Widerspruch und Klage gegen
- 1.
- die Veränderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente oder des Ausgleichsgeldes,
- 2.
- die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder
- 3.
- den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 16 Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung,
Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung § 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe
- 1.
- der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Stillegung von Ackerflächen oder Extensivierung der Erzeugung,
- 2.
- der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3),
- 3.
- der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABl. EG Nr. L 119 S. 63),
- 4.
- der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Flächenstillegung zur Produktion zu Nichtnahrungsmittelzwecken (ABl. EG Nr. L 198 S. 6),
- 5.
- Der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer Sonderregelung für eine 1jährige Flächenstillegung (ABl. EG Nr. L 162 S. 1),
- 6.
- sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen