(3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.
(4) (weggefallen)
(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.
§ 22a Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-​Apothekerordnung (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-​Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-​Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
einen Identitätsnachweis,
2.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
3.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls der Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,
4.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will,
5.
soweit vorhanden, den Bescheid nach § 4 Absatz 3 Satz 2 der Bundes-​Apothekerordnung und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5,
6.
die folgenden Unterlagen:
a)
ein amtliches inländisches Führungszeugnis,
b)
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz-​ oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
7.
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat ge‑