1.
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),
2.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
3.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2,
4.
die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3.
5.
(weggefallen)
(5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
1.
die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),
2.
der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5),
3.
der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6).
(6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vorliegen.
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-​Apothekerordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
§ 7 Versagung der Zulassung (1) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn
1.
der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, daß er einen wichtigen Grund hierfür glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,
2.
der Prüfungsbewerber im Falle des § 6 Abs. 6 die fehlenden Nachweise nicht fristgerecht nachreicht,
3.
der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf.
(2) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-​Apothekerordnung führen würde.