- Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
- b)
- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
- 1.
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- bei Beginn der Altersrente
- a)
- als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
- b)
- berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
- 3.
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
§ 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
- das 63. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
| Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
| Jahr | Monat | ||
| 1953 | 2 | 63 | 2 |
| 1954 | 4 | 63 | 4 |
| 1955 | 6 | 63 | 6 |
| 1956 | 8 | 63 | 8 |
| 1957 | 10 | 63 | 10 |
| 1958 | 12 | 64 | 0 |
| 1959 | 14 | 64 | 2 |
| 1960 | 16 | 64 | 4 |
| 1961 | 18 | 64 | 6 |
| 1962 | 20 | 64 | 8 |
| 1963 | 22 | 64 | 10. |
§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
- vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- 2.
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.
- entweder
- a)
- bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insge‑