| Jahr | Demografiekomponente |
| 2014 2015 2016 2017 | 1,0192 1,0126 1,0073 1,0026 |
| 2018 2019 2020 2021 2022 | 0,9975 0,9946 0,9938 0,9936 0,9935 |
| 2023 2024 2025 2026 2027 | 0,9938 0,9931 0,9929 0,9943 0,9919 |
| 2028 2029 2030 2031 2032 | 0,9907 0,9887 0,9878 0,9863 0,9875 |
| 2033 2034 2035 2036 2037 | 0,9893 0,9907 0,9914 0,9934 0,9924 |
| 2038 2039 2040 2041 2042 | 0,9948 0,9963 0,9997 1,0033 1,0051 |
| 2043 2044 2045 2046 2047 2048 2049 2050 | 1,0063 1,0044 1,0032 1,0028 1,0009 0,9981 0,9979 0,9978. |
§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen (1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
- 1.
- das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
- 2.
- das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
§ 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet (1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet