1.
Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),
2.
Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
3.
Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
4.
Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
5.
Beschäftigung im Abbau,
6.
Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
7.
Beschäftigung bei der Entgasung,
8.
tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.
II. Gleichgestellte Arbeiten:
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
1.
vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
2.
der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
3.
Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
4.
bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.
Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets (Fundstelle: BGBl. I 2002, 886,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)