- cher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen werden soll.
- 7.
- Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie geplanter Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungsmaßnahmen des Vorhabenträgers.
- 8.
- Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch auf vorgesehene Vorsorge- und Notfallmaßnahmen eingehen.
- 9.
- Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen.
- 10.
- Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen.
- 11.
- Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
- 12.
- Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.
Anlage 5 Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“ (Fundstelle: BGBl. I 2021, 588 – 589;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, § 2 Absatz 7 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
| Legende: | ||
| Nr. | = | Nummer des Plans oder Programms |
| Plan oder Programm | = | Art des Plans oder Programms |
| Nr. | Plan oder Programm |
| 1. | Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 |
| 1.1 | Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes |
| 1.2 | Ausbaupläne nach § 12 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen |
| 1.3 | Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleichbaren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes |
| 1.4 | Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes |
| 1.5 | Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes |
| 1.6 | Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes |
| 1.7 | Rechtsverordnungen nach § 249b Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuchs |
| 1.8 | Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs |
| 1.9 | Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes |
| 1.10 | Bundesbedarfspläne nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes |
| 1.11 | Bundesfachplanungen nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz |
| 1.12 | Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist |
| 1.13 | Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c des Atomgesetzes |
| 1.14 | Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes |
| 1.15 | Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes |
| 1.16 | Festlegung der Standorte für die untertägige Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes |
| 1.17 | Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |
| 1.18 | Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |
| 2. | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 |
| 2.1 | Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
| 2.2 | Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
| 2.3 | Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes |
| 2.4 | Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Absatz 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, |
| 2.5 | Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen |
| 2.6 | Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes |
| 2.7 | Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes |
| 2.8 | Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen |
| 2.9 | Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen |
| 2.10 | Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes |
| 2.11 | Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes |
| 2.12 | Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes |
| 2.13 | Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes |
| 2.14 | Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes |