verwenden. Ist die zulässige Streckengeschwindigkeit geringer, ist diese anzusetzen.
Im Bereich von Personenbahnhöfen (innerhalb der Einfahrsignale) und von Haltepunkten bzw. Haltestellen (Bahnsteiglänge zuzüglich auf jeder Seite 100 m) ist die zulässige Geschwindigkeit der freien Strecke, mindestens aber 70 km/h anzusetzen. Mit v = 70 km/h werden die in Bahnhöfen und an Haltepunkten bzw. in Haltestellenbereichen anfallenden Geräusche, die z. B. durch das Türenschließen oder beim Überfahren von Weichen und/oder beim Bremsen und Anfahren entstehen, berücksichtigt.
Anmerkung: Eine Zusammenstellung von Höchstgeschwindigkeiten für verschiedene Zugarten kann Tabelle 4 entnommen werden.
4.4
Fahrbahnarten, Bahnübergänge
Die in Beiblatt 1 aufgeführten akustischen Kenndaten gelten für Schwellengleise (siehe Nummer 2.1.8). Für andere Fahrbahnarten sind nach der Gleichung (Gl. 1) Pegelkorrekturen nach Tabelle 7 vorzunehmen.
Tabelle 7: Pegelkorrekturen c1 für Fahrbahnarten

SpalteABC
ZeileEinflussgrößePegelkorrekturen c1 in dB
für Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
631252505001 0002 0004 0008 000
1Feste FahrbahnErhöhte Schienenabstrahlung00073000
2Reflexion an der Fahrbahn11111111
3Feste Fahrbahn
mit Absorber
Erhöhte Schienenabstrahlung00073000
4Reflexion an der Fahrbahn000–2–2–300
5BahnübergangErhöhte Schienenrauheit00084000
6Reflexion an der Fahrbahn11111111
Festlegungen zu Tabelle 7:
Zeilen 1 und 3: Pegelkorrektur für die erhöhte Schallabstrahlung der Schiene aufgrund der bei festen Fahrbahnen erforderlichen elastischen Schienenbefestigung; die Korrektur ist auf das Rollgeräusch infolge Schienenrauheit und Radrauheit (Teilquellen 1 und 2) anzuwenden. Bei allen anderen Teilquellen m gilt c1 = 0 dB.
Zeilen 2, 4 und 6: Pegelkorrektur für die veränderte Schallabstrahlung aufgrund der veränderten Reflexionen gegenüber dem Schotterbett; die Korrektur ist auf alle Teilquellen auf Höhe der Schiene (Teilquellen 1, 2, 7, 9 und 11) anzuwenden. Bei allen anderen Teilquellen m gilt c1 = 0 dB.
Zeilen 3 und 4: Absorber sind als Schallschutzmaßnahme einzustufen.