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BierV
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 -
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.