(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt.