- Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Eintragung der Gesellschaft.
- 7.
- und 8. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III E II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren
Wettbewerb, Urheberrecht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren
Wettbewerb, Urheberrecht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- Zur Einführung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
- § 1
- § 2
- § 3
- § 4