Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
2.
Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),mit Ausnahme des § 16
Anlage I Kap IV B II Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B - Haushalts-​ und Finanzwesen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1.
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533)
a)
Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:"Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991
1.
zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern, Sachsen, Sachsen-​Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, verteilt sowie
2.
zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
Die Länder leiten 40 vom Hundert der ihnen zufließenden Fondsleistungen nach näherer Maßgabe der Landesge‑
setzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) weiter."
b)
Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:"Die Kreditaufnahme für den Fonds unterliegt nicht der Beschränkung nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes"
c)
§ 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:"Satz 1 gilt nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern, Sachsen, Sachsen-​Anhalt und Thüringen."
bb)
Absatz 6 wird gestrichen.
d)
§ 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt."
2.
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a)
§ 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:"Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu 50 vom Hundert nach § 2 verteilt; der Anteil des Landes Berlin am Beitrag der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet."
bb)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: