- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin in den Kalenderjahren 1991 bis 1994 gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Ansprüche nach den Sätzen 4 bis 6 erlöschen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht werden."
- 5.
- Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436)Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:"Während einer Übergangszeit bis 31. Dezember 1994 entscheiden die obersten Finanzbehörden der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder über den Einsatz der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung der von ihnen verwalteten Steuern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen; dabei können Zwischenlösungen bis zur vollen Einführung eines integrierten automatisierten Besteuerungsverfahrens vorgesehen werden."
- 6.
- Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408),
- a)
- In § 52 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "des Grundgesetzes und Berlin (West)" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.
- b)
- In § 263 werden nach dem Zitat "743" ein Komma und das Zitat "744a" eingefügt.
- 7.
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)Nach Artikel 97 wird folgender Artikel eingefügt:
- "Artikel 97aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 1ZuständigkeitFür vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehörige steuerliche Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften der Einzelsteuergesetze örtlich zuständigen Finanzbehörden weiterhin zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.§ 2Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietFür die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt folgendes:
- 1.
- Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
- 2.
- Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.