- genannten Gebiet bestellt worden sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, die vor dem 1. Januar 1991 in diesem Gebiet anerkannt worden sind, werden den nach diesem Gesetz bestellten Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und anerkannten Steuerberatungsgesellschaften vorbehaltlich der Regelung in § 40a gleichgestellt."
- b)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- bb)
- Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:"(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 3 der Anordnung vom 7. Februar 1990 über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (GBl. I Nr. 12 S. 92) sind im Bezirk ihres Finanzamtes weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, soweit sie bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, Hilfe in Steuersachen leisten (beschränkte Hilfeleistung)."
- c)
- Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:"§ 40aVorläufige BestellungAls vorläufig bestellt gelten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die nach dem 6. Februar 1990 und vor dem 1. Januar 1991 bestellt worden sind. Steuerbevollmächtigte haben mit der vorläufigen Bestellung das Recht zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen für das Gebiet des Bezirks, in dem sie bestellt worden sind. Über die endgültige Bestellung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der zuständigen Steuerberaterkammer nach dem 31. Dezember 1994. Die endgültige Bestellung darf nicht versagt werden, wenn der Berufsangehörige an einem Übergangsseminar erfolgreich teilgenom‑
- men hat. § 157 und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden."
- d)
- Der fünfte Unterabschnitt erhält folgende Überschrift:"Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften; Berufsgerichtsbarkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"
- e)
- § 153 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- bb)
- Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:"(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Vorschriften bezüglich der Berufsgerichtsbarkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Kreisgericht und an die Stelle des Oberlandesgerichts das Bezirksgericht tritt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Kreisgerichts entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden."
- f)
- Dem § 157 wird folgender Absatz 9 angefügt:"(9) Die Bestellung nach Absatz 1 ist für Steuerbevollmächtigte, die bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 möglich."
- 10.
- Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541)§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Zollgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den Zollanschlüssen, aber ohne die Zollausschlüsse und ohne die Zollfreigebiete."