- zes 2 ist die jeweilige Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge). Waren am 1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden, so gelten für die Ermittlung der Referenzmenge diese als Einheit.(2) Das regelmäßige Brennrecht beträgt bei Brennereien mit einer Referenzmenge
| 1. | bis zu 22.000 hl A | ||
| a) | für landwirtschaftliche Brennereien | 75 vom Hundert und | |
| b) | für gewerbliche Brennereien | 60 vom Hundert, | |
| 2. | von mehr als 22.000 bis zu 45.000 hl A | 40 vom Hundert, | |
| 3. | von mehr als 45.000 bis zu 300.000 hl A | 20 vom Hundert. | |
- der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz 1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2 beträgt das regelmäßige Brennrecht mindestens 13.200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18.000 hl A, jedoch nicht mehr als 45.000 hl A. Ist die Referenzmenge höher als 300.000 hl A, wird kein regelmäßiges Brennrecht vergeben, jedoch erhält der Brennereibetrieb für das Betriebsjahr 1991/92 ein einmaliges Erzeugungskontingent von 75.000 hl A zur Herstellung von Branntwein aus Zu‑
- ckerrübenmelasse. Brennereien mit Brennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht von je 4.500 hl A.(3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus
- 1.
- Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste),
- 2.
- Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn,
- 3.
- Zuckerrübenmelasse
- ckerrübenmelasse. Brennereien mit Brennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht von je 4.500 hl A.(3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus