vom Hundert des Wertes, mit dem das Betriebsgrundstück in der DM-​Eröffnungsbilanz angesetzt worden ist. Festsetzungen der Grundsteuer, die vor dem 1. Januar 1991 für die in Satz 1 genannten Grundstücke erfolgt sind, verlieren für die Zeit ab 1. Januar 1991 ihre Wirksamkeit.
16.
Einkommensteuergesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a)
In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "außerhalb des Inlands" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
b)
§ 2a Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
c)
§ 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 29 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
bb)
Nummer 63 wird aufgehoben.
cc)
Nummer 69 wird aufgehoben.
d)
§ 7 Abs. 5 Satz 4, § 7h Abs. 4, § 7i Abs. 4 und § 11a Abs. 5 werden aufgehoben.
e)
§ 11b wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 2 wird aufgehoben.
bb)
Der Wortlaut des Absatzes 1 wird § 11b.
f)
In § 42 Abs. 4 werden nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
g)
In § 42 a Abs. 2 werden nach dem Zitat "§§ 10 e," das Zitat "10 f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
h)
In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21
Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
i)
§ 50 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
j)
§ 52 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 werden die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" und jeweils die Jahreszahl "1989" durch die Jahreszahl "1990" ersetzt.
bb)
Absatz 14b Satz 2 wird aufgehoben.
cc)
Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a eingefügt:"(27 a) § 42 Abs. 4 Satz 4, § 42a Abs. 2 Satz 4 und § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a gelten auch für Kalenderjahre vor 1991."
k)
Nach § 55 werden folgende §§ 56 bis 59 angefügt:"§ 56Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietBei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
1.
§ 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
2.
§ 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.
§ 57