- letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)Dem § 10 werden folgende Absätze angefügt:"(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die zur Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zusätzlich:
- 1.
- Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend ergänzt werden.
- 2.
- Für Beiträge auf Grund eines Vertrages nach Nummer 1 gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwendungen um 1.200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um 2.400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbetrag).
- 3.
- Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.
- 19.
- Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert
- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
- a)
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:"1a. die Deutsche Reichsbahn;"
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;"
- b)
- Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:"(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich des § 38 das in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen."
- c)
- § 54 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden."
- bb)
- Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt:"(12) § 30 Abs. 3 ist auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1991 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
- cc)
- Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
- d)
- Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:"§ 54aSondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet