letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)Dem § 10 werden folgende Absätze angefügt:"(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die zur Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zusätzlich:
1.
Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend ergänzt werden.
2.
Für Beiträge auf Grund eines Vertrages nach Nummer 1 gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwendungen um 1.200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um 2.400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbetrag).
3.
Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien-​ und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.
(7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens in der vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 478) ist letztmalig auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnahmen nach dieser Verordnung werden nur für das Jahr 1990 gewährt."
19.
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
a)
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:"1a. die Deutsche Reichsbahn;"
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;"
b)
Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:"(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich des § 38 das in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen."
c)
§ 54 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden."
bb)
Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt:"(12) § 30 Abs. 3 ist auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1991 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
cc)
Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
d)
Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:"§ 54aSondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet