"14a.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die Erhebungszeiträume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeiträumen 1992 und 1993 ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt;".
c)
§ 9a wird aufgehoben.
d)
§ 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Nummer 1 wird die Zahl "1." gestrichen.
bb)
Die Nummer 2 wird aufgehoben.
e)
§ 28 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
f)
In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder in einem der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" gestrichen.
g)
In § 35a Abs. 1 werden die Worte "- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete -" gestrichen.
h)
§ 36 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt.
bb)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:"(5a) Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. Die Kürzung nach § 10a ist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9a in der Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt worden sind."
21.
Gewerbesteuer-​Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1986 (BGBl. I S. 2074), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093)
a)
§ 7 wird aufgehoben.
b)
In § 36 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt.
22.
DDR-​Investitionsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:"(2) Eine Rücklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1992 überführt werden.(3) Eine Rücklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat. Die Bildung der Rücklage ist ausgeschlossen, soweit der Verlust der Tochtergesellschaft
1.
nach den §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes einem Organträger zuzurechnen ist oder
2.
bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist."
23.
Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:"(6) Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 steht der unbeschränkten Steuerpflicht