grunde zu legen. § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist nicht anzuwenden.(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:


1.Landwirtschaftliche Nutzung
 a)Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
b)Hopfen
 Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar40
c)Spargel
 Spargelbau-Vergleichszahl je Ar70
2.Weinbauliche Nutzung
 Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
a)Traubenerzeugung (Nichtausbau)22
b)Faßweinausbau25
c)Flaschenweinausbau30
3.Gärtnerische Nutzung
 Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
a)Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
 aa)Gemüsebau50
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau100
b)Nutzungsteil Obstbau50
c)Nutzungsteil Baumschulen60
d)Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
 aa)Gemüsebau
 nicht heizbarum das 6-fache
 heizbarum das 8-fache,
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
 nicht heizbarum das 4-fache
 heizbarum das 8-fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt: