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Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der in Abwicklung"§ 1Gründung der AnstaltHiermit wird die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (Anstalt) gegründet. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.§ 2Übertragung von Rechten und Pflichten der "Staatlichen Versicherung der DDR"Auf die Anstalt werden hiermit die Rechte und Pflichten des Versicherers aus den privaten Versicherungsverhältnissen übertragen, die bis zum 30. Juni 1990 bei dem unter der Firma "Staatliche Versicherung der DDR" handelnden Versicherungsunternehmen entstanden sind, soweit sie nicht auf die Deutsche Lebensversicherungs-​Aktiengesellschaft übergegangen sind.§ 3Aufgabe der AnstaltAufgabe der Anstalt ist die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die nach § 2 auf sie übertragen worden sind. Die Anstalt kann sich dazu anderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits getroffenen Vorkehrungen werden nach Möglichkeit beibehalten.§ 4VorstandDer Vorstand des Unternehmens besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.§ 5Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. Sie werden vom Bundesminister der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.§ 6Satzung der AnstaltDie Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen.§ 7AufsichtDie Anstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.§ 8RechnungslegungDie Anstalt ist zur Rechnungslegung nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften verpflichtet.§ 9Abwicklungs-​ und VerwaltungskostenDie aus § 3 folgenden Abwicklungskosten und die Kosten der Verwaltung der Anstalt trägt die durch das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) errichtete Treuhandanstalt.§ 10Auflösung der AnstaltDer Bundesminister der Finanzen löst die Anstalt auf, sobald die nach § 2 auf sie übergegangenen Versicherungsverhältnisse abgewickelt sind.
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Gesetz über die Überleitung der Staatsbank Berlin§ 1Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach einer Übertragung der Beteiligung auf Länder oder