blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
3.
die Verpflichtungen des Bundes aus der Gewährträgerhaftung für die Staatsbank Berlin gemäß Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,
4.
die Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den Fonds keine Anwendung.§ 3Stellung im Rechtsverkehr, VerwaltungDer Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet den Fonds.§ 4Vermögenstrennung, Bundeshaftung(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.§ 5Kreditermächtigungen(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen
1.
zur Tilgung von Schulden des Fonds,
2.
zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
3.
zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel.
(2) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20 Abs. 2 des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.(3) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.(4) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.§ 6ErstattungDer Bund und die Treuhandanstalt erstatten dem Fonds jeweils die Hälfte der von ihm erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum ersten Tage des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Fonds die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat. Der Bundesminister der Finanzen fordert die Zahlungen unter Beifügung einer Übersicht an, aus der die Summe der Zinsleistungen und die von den Beteiligten zu tragenden Anteile hervorgehen.§ 7WirtschaftsplanFür den Fonds wird ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.§ 8Jahresrechnung(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf