- b)
- Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 1a und 2a zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen mit einer Nennfüllmenge von 0,7 l dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden. Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 2b, 5 und 6 zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen dürfen in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 mit einer in diesen Nummern nicht zugelassenen Nennfüllmenge erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden, wenn die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.
- c)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 6.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap V D I Anlage I Kapitel V
Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt I Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt I Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
- 1.
- Zweites Verstromungsgesetz vom 5. September 1966 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1605)
- 2.
- Drittes Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S. 917).
- 3.
- Gesetz über das Zollkontingent über feste Brennstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1945)
Anlage I Kap V D II Anlage I Kapitel V
Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
- 1.
- Die Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
- 2.
- Die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird aufgehoben.
- 3.
- Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353)
- a)
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
- b)
- In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Bundeswehr und verbündete Streitkräfte" durch die Worte "deutschen und ausländischen Streitkräfte" ersetzt.
- 4.
- Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1430)
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:"Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus den in den Abbaugebieten A belegenen Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum, Bewilligungen) für die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und Aufbereitung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Bodenschätze ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebie‑