Anlage I Kap VI E III Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet E - Siedlungswesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),mit folgenden Maßgaben:
a)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können gemeinnützige Siedlungsunternehmen geschaffen werden; eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht.
b)
Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 setzt voraus, daß eine Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 73) erteilt worden ist.
Anlage I Kap VI F II Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet F - Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
1.
Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
a)
In § 7 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:"Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt."
b)
Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat."
c)
§ 15 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich."
bb)
In Absatz 6 werden die Worte "und bei der Erteilung von Jagdscheinen an die Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik" gestrichen.
cc)
In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich."
2.
Forstsaat-​Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli 1972 (BGBl. I S. 1561), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1329):Anlage 1 wird wie folgt geändert:In der Position "Abies grandis Lindl. Große Küstentanne" wird folgendes Herkunftsgebiet angefügt: