streckungsordnung, wenn bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden ist oder im Falle des § 141b Abs. 3 Nr. 2 anzuwenden wäre.(22) Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die nach § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) spätestens am 1. Januar 1992 in eine zulässige Rechtsform umgestaltet werden muß, schließt eine Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) dieser Genossenschaft nicht aus.(23) Bei der Anwendung des § 169c Nr. 3 steht der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung die Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.(24) Die Mittel nach § 186b Abs. 1 sind im Jahr 1992 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet auch für das Jahr 1990 aufzubringen. Die von den Arbeitgebern nach § 186e des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) für das Jahr 1990 gezahlte Umlage ist anzurechnen; soweit sie die Aufwendungen übersteigt, ist sie mit den nach § 186b Abs. 1 für das Jahr 1991 aufzubringenden Mitteln zu verrechnen.(25) Im Wege der Verschmelzung übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit das Vermögen der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik und tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Artikel 20 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.(26) Für den Vorstand und Verwaltungsrat gelten für die Restdauer der laufenden Amtsperiode (1. April 1986 bis 31. März 1992) folgende Sonderregelungen:
1.
Abweichend von § 192 Abs. 2 besteht der Verwaltungsrat aus einundfünfzig, der Vorstand aus zwölf Mitgliedern; die Erweiterung ist unverzüglich vorzunehmen.
2.
Die zusätzlich zu berufenden Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben.
3.
Für die Berufung der zusätzlichen Mitglieder gelten die §§ 192, 195, 196 und 197 dieses Gesetzes entsprechend. Vorschlagsberechtigt für die zusätzlichen Vertreter der öffentlichen Körperschaften in den Organen sind
a)
für den Verwaltungsrat
aa)
die Bundesregierung und die Spitzenvereinigung der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für je ein Mitglied
bb)
der Bundesrat für zwei Mitglieder
b)
für den Vorstand der Bundesrat.
4.
Kommt während der laufenden Amtsperiode im Vorstand wegen Stimmengleichheit eine Entscheidung nicht zustande, so entscheidet der Verwaltungsrat.
(27) Die Beiräte bei den Arbeitsämtern nehmen ihre beratenden Aufgaben im Sinne des § 190 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen weiterhin wahr. Bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen bei den Landesarbeitsämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nimmt der Beirat der Zentralen Arbeitsverwaltung seine bisherigen Aufgaben weiter wahr.(28) Die Amtsperiode der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern