- "(4) Die Betreuung und Förderung nicht werkstattfähiger Behinderter kann in Einrichtungen und Gruppen durchgeführt werden, die der Werkstatt angegliedert sind."
- f)
- In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:"das gleiche gilt für Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten."
- 7.
- Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2598),nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:"§ 13aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsBis zum 31. Dezember 1991 steht bei Anwendung des § 11 die Invalidenrente, die Bergmannsinvalidenrente und die Bergmannsrente im Sinne des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt, der Rente wegen Berufsunfähigkeit gleich."
- 8.
- Arbeitserlaubnisverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89),nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:"§ 15aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) In den Fällen des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 und 5, des § 4 Abs. 1 und 2 werden auch Zeiten des Aufenthalts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berücksichtigt.
- (2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird auch der Abschluß einer vergleichbaren Schul- und Berufsausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berücksichtigt.(3) Eine Arbeitserlaubnis, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, gilt mit der Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1992 nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, sofern der Ausländer in diesem Gebiet
- 1.
- bei Inkrafttreten des Einigungsvertrags keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- 2.
- eine unselbständige Tätigkeit von weniger als fünf Jahren ausgeübt hat."
Anlage I Kap VIII E III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung
Abschnitt III (Abschnitt III Nr. 1 bis 7 nicht mehr anzuwenden)
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung
Abschnitt III (Abschnitt III Nr. 1 bis 7 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VIII F I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt I Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt I Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
- 1.
- Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),
- 2.
- Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846),