Die Niederlassung in freier Praxis ist mit dem Ziel zu fördern, daß der freiberuflich tätige Arzt maßgeblicher Träger der ambulanten Versorgung wird. Der Anteil der in Absatz 2 genannten Einrichtungen ist entsprechend zu verringern. Diesem Ziel dient auch die Umwandlung der genannten Einrichtungen in Gemeinschaftseinrichtungen der ambulanten ärztlichen Versorgung (Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften u.a.).(11) Die §§ 124 und 126 gelten mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1993 die in Absatz 2 genannten Einrichtungen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen, zugelassen sind, soweit sie wirtschaftlich leistungsfähig sind. Nach dem 31. Dezember 1993 richtet sich die Zulassung dieser Einrichtungen nach den §§ 124 und 126, soweit eine wirtschaftliche Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln durch private Leistungserbringer nicht sichergestellt werden kann.§ 312Organisation der Krankenkassen(1) Die See-​Krankenkasse (§ 165), die Bundesknappschaft (§ 167) sowie die Ersatzkassen (§ 168), deren örtliche Zuständigkeit das gesamte Gebiet umfaßt, in dem dieses Buch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, erstrecken vom 1. Januar 1991 an ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.(2) Bei Anwendung des § 143 gilt:
a)
Für die am 14. Oktober 1990 bestehenden Bezirke des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes wird zum 1. Januar 1991 je eine Ortskrankenkasse errichtet. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ortskrankenkassen abweichend von den Bezirksgrenzen bestimmen. Die Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin
(West) erstreckt sich vom 1. Januar 1991 an auf den Teil des Landes Berlin, in dem dieses Buch bisher nicht galt.
b)
Die Aufsichtsbehörde erläßt eine vorläufige Satzung und stellt im Namen und für Rechnung der Krankenkasse den Geschäftsführer ein. Die Einstellung erfolgt zunächst befristet bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der ersten Sozialversicherungswahlen.
c)
Mit Errichtung der Ortskrankenkassen gehen die die Krankenkassen betreffenden Aufgaben der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf die Ortskrankenkassen über, soweit nicht andere Krankenkassen zuständig sind. Hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem 1. Januar 1991 einem Versicherten eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt, die erst nach diesem Zeitpunkt erbracht wird, hat die zuständige Krankenkasse die Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, von dem an der Versicherte bei ihr versichert ist.
(3) Bei Errichtungen und Anschlußerrichtungen von Betriebskrankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 148 Abs. 1 Satz 3 nicht, wenn die nach § 148 Abs. 2 erforderliche Abstimmung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehörde beantragt worden ist. Die Aufsichtsbehörde hat den Termin für die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der Antragstellung festzusetzen.(4) Die in § 147 Abs. 2 vorgesehene Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt nicht, solange der in § 241 Satz 2 festgelegte einheitliche Beitragssatz für die Mitglieder gilt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Gel‑